Jeder Einzelne hat einen Anspruch
auf die Durchsetzung seiner Rechte.
Doch das ist für manchen leichter gesagt als getan.
Denn – woher soll man sich das Geld für den Anwalt oder das gerichtliche Verfahren nehmen?
Hier hat der Staat eine Möglichkeit geschaffen – die staatliche Prozesskostenhilfe (gem. § 114 ZPO)!
Häufige Fragen zum Thema Prozesskostenhilfe
Welche Kosten deckt die Prozesskostenhilfe?
In welchem Fall hat man einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Dafür gibt es folgende Voraussetzungen (allgemein):
- man kann nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen (bei der Feststellung der finanziellen Verhältnisse werden mögliche Unterhaltsberechtigte mit einberechnet)
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht aussichtslos
- der Prozess ist nicht mutwillig
- es ist keine Rechtschutzversicherung vorhanden – oder ähnliches – die für den Prozess aufkommen muss
Wie muss man die Prozesskostenhilfe beantragen?
Gilt die Prozesskostenhilfe in allen Verfahren?
Muss die Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden?
Generell kann das Gericht auch nur eine teilweise Prozesskostenhilfe festsetzen, bei der ein Teil der Prozesskosten in Raten zurückgezahlt werden muss.
Achtung – auch die „ratenfreie“ Prozesskostenhilfe ist unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt in Raten zurückzuzahlen.
Seit dem 1. Januar 2014 hat der PKH – Empfänger dem Gericht 4 Jahre nach Ende eines Verfahrens eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation mitzuteilen. Auch ist das Gericht bis zu 4 Jahre nach Verfahrensende dazu befugt, die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zu überprüfen. Hat sich dessen Situation gebessert, so kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe widerrufen, die vereinbarte Ratenzahlung verändern oder überhaupt eine Ratenzahlung zur Rückzahlung der Prozesskostenhilfe festsetzen.
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