Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Kurze Fakten & Informationen zur sogenannten "PKH"
Formular

Jeder Einzelne hat einen Anspruch
auf die Durchsetzung seiner Rechte.

Doch das ist für manchen leichter gesagt als getan.

Denn – woher soll man sich das Geld für den Anwalt oder das gerichtliche Verfahren nehmen?

Hier hat der Staat eine Möglichkeit geschaffen – die staatliche Prozesskostenhilfe (gem. § 114 ZPO)!

Häufige Fragen zum Thema Prozesskostenhilfe

Welche Kosten deckt die Prozesskostenhilfe?

Mit der Prozesskostenhilfe werden gesetzlichen Anwaltskosten vor Gericht übernommen und – falls man selbst eine Klage erheben muss – auch die Gerichtskosten. Somit sind die Kosten in jedem Fall für den Prozess gedeckt.

In welchem Fall hat man einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Dafür gibt es folgende Voraussetzungen (allgemein):

  • man kann nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen (bei der Feststellung der finanziellen Verhältnisse werden mögliche Unterhaltsberechtigte mit einberechnet)
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht aussichtslos
  • der Prozess ist nicht mutwillig
  • es ist keine Rechtschutzversicherung vorhanden – oder ähnliches – die für den Prozess aufkommen muss

Wie muss man die Prozesskostenhilfe beantragen?

Den dazu erforderlichen „PKH-Antrag“ kann man bei dem zuständigen Gericht stellen bzw. auch mit Ihrer Klage zusammen einreichen. Oder Sie lassen dies Ihren Anwalt übernehmen. In jedem Fall muss ein Formular ausgefüllt werden, in dem die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse mit den jeweiligen Nachweisen offengelegt werden müssen.

Gilt die Prozesskostenhilfe in allen Verfahren?

Generell ist die Prozesskostenhilfe in der ZPO geregelt und gilt demnach für allgemeine zivilrechtliche Verfahren. Jedoch wird in anderen Verfahrensgesetzen oftmals auf die Regelung im Zivilrecht verwiesen. Demnach kann die Prozesskostenhilfe auch in arbeitsrechtlichen, finanzrechtlichen, verwaltungsrechtlichen sowie sozialrechtlichen Verfahren beantragt werden. In strafrechtlichen Prozessen gibt es im Allgemeinen keine Prozesskostenhilfe, jedoch kann hier bei einer notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger berufen werden. Die Prozesskostenhilfe kommt in strafrechtlichen Verfahren nur bei der Erhebung einer Privatklage zum Strafgericht oder bei einem Auftreten als Nebenkläger in Betracht.

Muss die Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden?

Generell kann das Gericht auch nur eine teilweise Prozesskostenhilfe festsetzen, bei der ein Teil der Prozesskosten in Raten zurückgezahlt werden muss.

Achtung – auch die „ratenfreie“ Prozesskostenhilfe ist unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt in Raten zurückzuzahlen.

Seit dem 1. Januar 2014 hat der PKH – Empfänger dem Gericht 4 Jahre nach Ende eines Verfahrens eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation mitzuteilen. Auch ist das Gericht bis zu 4 Jahre nach Verfahrensende dazu befugt, die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zu überprüfen. Hat sich dessen Situation gebessert, so kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe widerrufen, die vereinbarte Ratenzahlung verändern oder überhaupt eine Ratenzahlung zur Rückzahlung der Prozesskostenhilfe festsetzen.

Öffnungszeiten

MONTAG – FREITAG
8 – 12 Uhr
13 – 17 Uhr

Telefonzeiten

MONTAG – FREITAG
9 – 12 Uhr
13 – 16 Uhr

Kontakt

KANZLEI AM TIERGARTEN

Schätzlein & Fischer
Rechtsanwälte
Schmausenbuckstraße 90
90480 Nürnberg

Tel.: 0911 – 54 40 20
Fax: 0911 – 54 40 250
E-Mail: info(at)kanzleiamtiergarten.de

Facebook:
Kanzlei am Tiergarten
Schätzlein-Fischer

Anwalt.de:
Kanzleiamtiergarten