Ehe- und Familienrecht

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Familienrecht Nürnberg

Profitieren Sie von unserer Erfahrung

Als eine auf Familienrecht spezialisierte Kanzlei befassen wir uns täglich mit Fragen und Problemen unserer Mandanten, die sich rund um das Thema Familie drehen. Das Familienrecht betrifft uns alle. Es regelt Verhältnisse, die aufgrund von Ehe, Lebenspartnerschaft oder durch Familie und Verwandtschaft bestehen.

Wenn also das Vertrauensverhältnis in Ihre Partnerschaft nicht mehr besteht oder das Aufwachsen der Kinder Ihnen Sorge bereitet, ist in einer anwaltlichen Beratung neben der juristischen Kompetenz vor allem das Gespür für Ihre persönliche Situation notwendig. Es geht hierbei nicht nur um den Tätigkeitsbereich der Trennung/Scheidung, sondern auch um die Unterstützung bei der Erstellung von Eheverträgen noch vor oder während intakter Ehe.

Bei einer Scheidung, dem klassischen Tätigkeitsbereich eines Familienanwalts, beginnt unsere Unterstützung bereits ab dem Trennungswunsch der Ehegatten. Denn schon ab der Trennung können die familienrechtlichen Bereiche des Unterhalts, der Ehewohnung, des Hausrats sowie vorhandene Kinder eine wichtige Rolle spielen.

Ob Scheidung, Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung oder Sorgerecht/Umgang – im Familienrecht kommt es auf eine fachkompetente rechtliche Vertretung an, die sich mit Einfühlungsvermögen und Verhandlungsgeschick für Ihre Interessen einsetzt.

RAin Maraike Schätzlein und RA Andreas Fischer stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und Ansprüche betreffend das Familienrecht gerichtlich sowie außergerichtlich mit dem nötigen Kampfgeist, aber auch mit Fingerspitzengefühl zur Seite und behalten selbst in emotional schwierigen Situationen einen kühlen Kopf.

Wissenswertes
rund um das Ehe- und Familienrecht

Sorgerecht

Sorgerecht bedeutet grundsätzlich das Recht, Entscheidungen für ein Kind zu treffen. Das elterliche Sorgerecht besteht aus einzelnen Teilbereichen, die sich wie folgt gliedern:

  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Gesundheitsfürsorge
  • Vermögenssorge
  • Recht zur Regelung schulischer oder behördlicher Angelegenheiten

Grundsätzlich wirkt sich eine Trennung oder Scheidung nicht auf das gesetzliche Sorgerecht, bei dem im Regelfall beide Eltern die gemeinsame Sorge für die Kinder innehaben, aus. Nur wenn es zu Problemen zwischen den Eltern kommt, ist hierzu eine einvernehmliche oder, wenn diese nicht möglich ist, gerichtliche Regelung notwendig.

Eine gerichtliche Übertragung des gesamten Sorgerechts auf einen Elternteil, der dann das alleinige Sorgerecht innehat, ist nur in Ausnahmefällen möglich. Meist kommt es zu Regelungen über einen Teilbereich der elterlichen Sorge, wie etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Eine Regelung ist dann notwendig, wenn sich die Eltern nicht einigen können, wo die Kinder nach der Trennung leben sollen. Hier gibt es keinen grundsätzlichen Vorrang der Mutter mehr. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Kinder sowie unter Zuhilfenahme des Jugendamts und in der Regel des Verfahrensbeistands (Vertretung des Kindes) ausschließlich danach, was dem Kindeswohl dient. Dies wird anhand folgender Kriterien entschieden: Kontinuität, Bindung, Bindungstoleranz, Erziehungsfähigkeit und Erziehungseignung sowie, je nach Alter, des Willens des Kindes.

Umgangsrecht

Lässt sich ein Paar mit Kindern scheiden oder trennt es sich, dann geht nicht nur die Beziehung eines Paares zu Ende, sondern auch die Lebenssituation der Kinder verändert sich drastisch. Im Zuge der Trennung kann es für die Kinder zu einem Umzug kommen, wodurch sie nicht nur einen der Elternteile deutlich weniger sehen, sondern womöglich auch von anderen Verwandten oder ihren Freunden getrennt werden.

Das Umgangsrecht ist daher in diesem Zusammenhang ein wichtiges Instrument, um die Beziehung der Kinder zu ihren Eltern oder anderen Verwandten aufrechtzuerhalten.

Das versteht man unter Umgangsrecht
Unter Umgangsrecht versteht man das Recht eines minderjährigen Kindes, regelmäßig Kontakt zu seinen Eltern oder anderen ihm nahestehenden Personen zu haben. Dadurch soll nach einer Trennung die Bindung zwischen Kindern und dem räumlich getrennt lebenden Elternteil erhalten bleiben.

Beim Umgangsrecht handelt es sich nicht nur um ein Recht der Kinder, sondern gleichzeitig auch um ein Recht und eine Pflicht der Eltern. Das Recht auf Umgang dient in der Regel nicht nur dem Kindeswohl, sondern ermöglicht zugleich den Eltern, an der Erziehung und der Versorgung der Kinder teilzuhaben.

Was bedeutet Umgang mit anderen Bezugspersonen?
Nicht nur Eltern, auch andere Verwandte können sich an einen Rechtsanwalt wenden, um ihr Umgangsrecht durchzusetzen. Denn bei einer sehr engen Bindung zwischen Kind und Verwandten kann genauso den Großeltern, Tanten und Onkeln oder sonstigen Bezugspersonen ein Umgangsrecht zustehen. Neben der engen Bindung muss es außerdem dem Kindeswohl dienen, wenn die Beziehung zwischen dem Kind und der dritten Person weiterhin gefördert werden soll.

Ehevertrag

Viele Rechtswirkungen, die mit einer Ehe in Zusammenhang stehen, sind einer vertraglichen Gestaltung zugänglich. Je nach Zeitpunkt des Vertragsschlusses lassen sich im Wesentlichen zwei Fallgruppen von Eheverträgen bilden: der präventive Ehevertrag, der vor der Eheschließung von Verlobten oder nach der Eheschließung während intakter Ehe geschlossen wird, sowie Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, die nach dem Scheitern der Ehe von den getrennt lebenden Ehegatten geschlossen werden.

Man sollte sich bewusst machen, dass eine Ehe nicht nur eine emotionale Angelegenheit ist, sondern eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen nach sich zieht. Die gesetzlichen Regelungen entsprechen häufig nicht der individuellen Situation der Ehegatten. Gerade im Rahmen des Güterrechts ist es oft sinnvoll, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu modifizieren. Findet man hier zu Beginn der Ehe eine für beide Ehegatten akzeptable individuelle Regelung, kann der hoffentlich nicht eintretende Fall der Trennung meist wesentlich friedlicher gelöst werden.

Neben der Regelung zum Güterstand können die Ehegatten im Rahmen eines Ehevertrags auch Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, Kindesunterhalt, Regelungen zum Versorgungsausgleich und zur Vermögensauseinandersetzung treffen. In der Praxis sind hier aber die Handlungsspielräume durch die Grundsätze der Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen begrenzt.

Sofern Sie den Abschluss eines Ehevertrags oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung beabsichtigen, ist es ratsam, sich von einem Familienanwalt beraten zu lassen. Ob der Abschluss eines Ehevertrags oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll ist und welche Themenbereiche in Ihrem Fall geregelt werden sollten, muss besprochen werden.

Im Rahmen einer Erstberatung reden wir über Ihre persönliche Situation und Vorstellungen sowie mögliche Regelungen. Eine Erstberatung kostet 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Dann entscheiden Sie, ob Sie uns mit dem Entwurf eines Ehevertrags beauftragen. Die Vergütung erfolgt über eine Honorarvereinbarung, die persönlich besprochen wird.

Aufgrund der gesetzlichen Formvorschriften muss der Ehevertrag dann beim Notar beurkundet werden.

Scheidung

Ihre Ehe ist nicht mehr zu retten und Sie oder Ihr Partner haben sich dazu entschlossen, die Scheidung einzureichen? Jetzt haben Sie natürlich unzählige Fragen dazu, wie ein Scheidungsverfahren abläuft oder was genau es mit dem Trennungsjahr auf sich hat. Dann sollten Sie sich von einem kompetenten Anwalt für Familienrecht umfassend beraten und gerichtlich vertreten lassen.

Eine Scheidung in Deutschland ist nur mit Rechtsanwalt möglich
Damit Sie in Deutschland einen Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht einreichen können, müssen Sie sich notwendigerweise von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Zwar ist es bei einer einvernehmlichen Scheidung theoretisch möglich, dass nur einer der Ehegatten einen Rechtsanwalt beauftragt, während der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zustimmt. Ein Scheidungsverfahren ganz ohne Rechtsanwalt abzuwickeln, ist hingegen nicht möglich. Zudem ist es im Rahmen einer Scheidung ratsam, Ihre Interessen von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht vertreten zu lassen, damit Ihnen aus der rechtlichen Auseinandersetzung keine Nachteile erwachsen.

Die Voraussetzungen für eine Scheidung
Die Grundvoraussetzung für eine wirksame Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Eine Ehe wird dann vom Gesetzgeber als gescheitert betrachtet, wenn einer der Ehepartner dies äußert und die Ehepartner seit mindestens einem Jahr in Trennung leben. Diese mindestens einjährige Trennungszeit wird auch als „Trennungsjahr“ bezeichnet.

Während des Trennungsjahrs leben die Ehegatten idealerweise in separaten Wohnungen. Ist dies aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nicht möglich, kann auch ein Getrenntleben in der gleichen Wohnung den Anforderungen an das Trennungsjahr genügen. Ein Scheidungsverfahren kann bei einer kürzeren Trennungszeit nur bei Vorliegen bestimmter Ausnahmetatbestände durchgeführt werden.

Als weitere Voraussetzung für eine Scheidung sollte entweder die Zustimmung des Ehegatten vorliegen oder drei Jahre der Trennung müssen abgelaufen sein. Nach drei Trennungsjahren ist die Zustimmung zur Scheidung entbehrlich. Weitere Details erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

Einvernehmliche vs. streitige Scheidung
Als einvernehmlich wird eine Scheidung dann qualifiziert, wenn beide Ehepartner dem Scheidungsantrag zustimmen und es auch keinen Streit über die wesentlichen Aspekte der Scheidungsfolgen oder der Scheidung an sich gibt. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist es denkbar, dass nur einer der Ehegatten einem Rechtsanwalt sein Mandat überträgt und der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt.

Im Gegensatz dazu bezeichnet man eine Scheidung als streitig, wenn die Ehepartner sich eben nicht über den Ablauf und die Folgen des Scheidungsverfahrens einig sind. Gibt es Konfliktpotenzial zwischen Ihnen und Ihrem ehemaligen Partner, sollten Sie in jedem Fall einen eigenen Fachanwalt für Familienrecht engagieren. Nur so können Sie sichergehen, dass Ihre eigenen Interessen bestmöglich vertreten werden.

Versorgungsausgleich

Sie sind im Begriff, sich scheiden zu lassen, und fragen sich, wie genau der Versorgungsausgleich zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten ablaufen wird? Wie sieht es mit etwaigen Rentenansprüchen aus, die Ihnen von Ihrem Ehegatten noch zustehen könnten? Die Anwälte der Kanzlei am Tiergarten stehen Ihnen als Spezialisten für Familienrecht bei allen Fragen rund um das Thema Versorgungsausgleich zur Seite.

Das versteht man unter dem Versorgungsausgleich
Im Rahmen eines Versorgungsausgleichs wird automatisch durch das Gericht geprüft, ob die Eheleute Rentenansprüche untereinander ausgleichen müssen. Betrachtet werden dabei die Ansprüche, die während der Ehe erworben wurden. In der Regel werden die Ansprüche der Ehegatten auf eine zukünftige Rente unterschiedlich hoch ausfallen, sodass ein Ausgleich stattfinden muss.

Sollten Sie weniger als drei Jahre lang verheiratet gewesen sein, wird der Versorgungsausgleich nicht automatisch vom zuständigen Gericht initiiert, kann aber von Ihrem Anwalt beantragt werden, sollte dies in Ihrem Interesse sein.

Wann ist die Beantragung eines Versorgungsausgleichs zu empfehlen?
Liegt eine Ehedauer von unter drei Jahren vor, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt. Ob sich solch eine Beantragung in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie im Vorfeld von einem Anwalt für Familienrecht prüfen lassen. Die Beantragung des Versorgungsausgleichs könnte für Sie dann nicht sinnvoll sein, wenn Sie während einer vergleichsweise kurzen Ehe einen hohen Verdienst hatten und dadurch hohe Versorgungsanwartschaften gebildet haben.

Unterhalt

Welche Arten von Unterhalt gibt es?
Im Familienrecht werden die unterschiedlichsten Unterhaltsarten getrennt voneinander betrachtet. Dem Grunde nach differenziert sich der Unterhalt in den Ehegattenunterhalt sowie den Kindesunterhalt. Im Rahmen des Ehegattenunterhalts werden weiterhin der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt voneinander unterschieden.

Bei der Auseinandersetzung zum Thema Kindesunterhalt wird auch häufig der Betreuungsunterhalt berührt. Ihr Rechtsanwalt der Kanzlei am Tiergarten wird Ihnen in einem persönlichen Gespräch gerne die verschiedenen Unterhaltsarten näherbringen und Ihnen darlegen, welche Unterhaltsformen für Sie relevant sind.

Kindesunterhalt
Eine sehr wichtige Unterhaltsform stellt der Kindesunterhalt dar. Denn Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, Unterhalt von ihren Eltern zu erhalten. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich zu jeder Zeit, doch wird er zumeist erst bei einer Scheidung oder Trennung zum Thema.

Trennen sich Eltern, bekommt in der Regel derjenige, der die Kinder betreut, von dem anderen Elternteil Kindesunterhalt. Der Unterhalt wird zumeist in Form von Geldzahlungen geleistet. Das Geld soll verwendet werden, um den Lebensbedarf der Kinder zu decken. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt diese Leistung durch Obdach, Verpflegung, Betreuung und Pflege.

Trennungsunterhalt zwischen Trennung und Scheidung
Der Trennungsunterhalt betrifft die Zeit zwischen der Trennung und der rechtskräftig ausgesprochenen Scheidung. Diese Unterhaltsform dient dem Zweck, beide Ehepartner innerhalb dieser Phase finanziell abzusichern. Denn auch während der Zeit der Trennung tragen die beiden Ehegatten noch die Verantwortung dafür, dass dem anderen Ehepartner sein gewohnter Lebensstandard erhalten bleibt.

Ihre Rechtsanwälte der Kanzlei am Tiergarten erläutern Ihnen, wem unter welchen Voraussetzungen Trennungsunterhalt zusteht. Nach der Trennung muss der Ehepartner, der einen höheren Verdienst hat, dem Unterhaltsberechtigten einen Differenzbetrag in Form von Trennungsunterhalt zukommen lassen. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn der Besserverdienende leistungsfähig ist.

Der Trennungsunterhalt muss durch Sie oder Ihren Rechtsanwalt schriftlich eingefordert werden. Automatisch erhalten Sie ihn nicht.

Nachehelicher Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung
Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt beschreibt der nacheheliche Unterhalt denjenigen Unterhalt, der ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung, bei Vorliegen der Voraussetzungen, beansprucht werden kann. Grundsätzlich ist zwar jeder Ehegatte nach einer Scheidung selbst dafür verantwortlich, für seinen Unterhalt zu sorgen, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann dennoch ein nachehelicher Unterhaltsanspruch entstehen.

Nachehelicher Unterhalt kommt beispielsweise dann infrage, wenn eine nachgewiesene Bedürftigkeit des Ex-Partners vorliegt. Solch eine Bedürftigkeit kann sich zum Beispiel aus Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit oder einer derzeit besuchten Aus- oder Fortbildung ergeben.

Ihr Rechtsanwalt aus der Kanzlei am Tiergarten prüft gewissenhaft Ihre individuelle Situation und bespricht dann mit Ihnen, wie Ihre oder die Chancen Ihres Partners auf nachehelichen Unterhalt stehen.

Vermögensauseinandersetzung – Zugewinn

Güterstände
Es gibt drei Güterstände, die nicht alle den Zugewinn kennen:
Wenn bei der Eheschließung nichts vereinbart wurde, gilt der sogenannte gesetzliche Güterstand, das heißt die Zugewinngemeinschaft. Das ist die Regel. Hier wird der Zugewinn /Zugewinnausgleich berechnet.

  • Bei einer Gütertrennung erfolgt überhaupt kein Ausgleich der Vermögenswerte bei der Scheidung. Zugewinn ist irrelevant.
  • Möglich ist außerdem die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft, die aber nur noch sehr selten (vornehmlich im ländlichen Bereich) üblich ist. Auch hier ist der Zugewinn irrelevant.

Vorrangiger Ausgleich über Zugewinn
Bei Trennung oder Scheidung stellt sich die Frage, wie die während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswerte gerecht aufgeteilt werden können. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist vorrangig ein Ausgleich über den Zugewinn zu erzielen. So hat ein hälftiger Wertausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswerte zu erfolgen. Ist das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen und sind während der Ehe beispielsweise keine Schenkungen hinzugekommen, so ist die Wertdifferenz hälftig zu teilen. Das Zugewinnausgleichsverfahren hat Vorrang vor anderen Ausgleichsansprüchen. Wir zeigen Ihnen auf, wie der Zugewinn zuverlässig ermittelt wird, und setzen Ihre Ansprüche erfolgreich durch.

Auseinandersetzung von Miteigentum
Während der Ehe wird häufig gemeinschaftliches Eigentum, beispielsweise an Immobilien und Grundstücken, begründet. Erst wenn die Ehe scheitert, rückt die Frage der Eigentumszuordnung und der Lastenverteilung in den Vordergrund. Die Eheleute müssen sich dann darüber verständigen, wie mit den gemeinsamen Vermögenswerten zukünftig weiter verfahren werden soll. Dies führt oftmals zu Spannungen und Streit. Manchmal können sich die Ehegatten nicht darauf verständigen, wie die Vermögenswerte aufzuteilen sind. Die Praxis zeigt, dass es in den meisten Fällen sinnvoll ist, die Gemeinschaft aufzulösen. Ist eine gemeinsame Immobilie vorhanden, so sollte darüber nachgedacht werden, diese zu veräußern. Alternativ bestünde die Möglichkeit, dass der andere Ehegatte den Miteigentumsanteil gegen Ausgleichszahlung übernimmt. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass der Ehegatte, der seinen Miteigentumsanteil überträgt, von den darlehensgebenden Banken auch im Außenverhältnis aus der Haftung entlassen wird. Eine Freistellung im Innenverhältnis ist unzureichend.

Um Vermögenswerte zu erhalten und diese nicht unter Preis zu zerschlagen, ist es dringend angeraten, eine einvernehmliche Lösung zu finden. So sollte bereits zu Beginn der Trennung auf eine einvernehmliche Lösung hingewirkt werden. Die Anwälte unserer Kanzlei für Familienrecht helfen Ihnen dabei weiter, konstruktive Lösungen zu finden, wie eine gerechte Aufteilung untereinander erfolgen kann.

Ehebezogene Zuwendungen, Schenkungen an Ehegatten
Während intakter Ehe kommt es immer wieder vor, dass neben den klassischen Geburtstags- und Weihnachtsgeschenken weitere Vermögensgegenstände – oftmals von erheblichem Wert – zugewendet werden. Dies kann unterschiedliche Beweggründe haben. So werden Vermögensgegenstände häufig in der Erwartung auf den Bestand der Ehe übertragen in der Hoffnung, davon dauerhaft zu profitieren. Scheitert die Ehe, hat der zuwendende Ehegatte meist ein Interesse daran, die übertragenen Gegenstände zurückzuerhalten. Ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen dies möglich ist, bedarf der Prüfung im Einzelfall. Wir zeigen Ihnen auf, unter welchen Bedingungen ein Rückforderungsanspruch besteht und wie dieser erfolgreich durchgesetzt werden kann.

Zuwendungen des Ehegatten an die Schwiegereltern
Auch zwischen Ehegatten und Schwiegereltern werden während intakter Ehe oftmals wechselseitig Zuwendungen erbracht. Nach Scheitern der Ehe stellt sich die Frage der Rückforderung der zugewendeten Beträge. Nach der BGH-Rechtsprechung kann ein Rückforderungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bestehen. Wir zeigen Ihnen auf, wie sich der Ausgleichsanspruch auf den Zugewinn auswirkt und dieser erfolgreich gegenüber dem Schwiegerkind bzw. den Schwiegereltern geltend gemacht werden kann. Verschenken Sie keine Zeit und lassen Sie sich anwaltlich beraten.

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