Übersicht Kosten

rechtsanwaltshonorar

Finanzielle Anhaltspunkte

Um Überraschungen in Bezug auf die Kosten einer anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung zu vermeiden, wollen wir Sie auf dieser Seite über die Gebühren informieren, die bei unserer Tätigkeit anfallen.

Die nachfolgenden Angaben sind stark vereinfacht und nicht vollständig, dennoch können sie grobe Anhaltspunkte für die Berechnung geben.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie eine persönliche finanzielle Einschätzung, stehen wir Ihnen gerne per E-Mail oder Telefon zur Verfügung. Des Weiteren ist ein individuelles Beratungsgespräch möglich. Kommen Sie einfach auf uns zu.

 

Streitwertbereich

 

Gesetzliche Gebühren

Die gesetzlichen Gebühren werden nach dem RVG im Allgemeinen nach dem sogenannten Gebührenstreitwert berechnet. Dieser wird dabei nach dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt (Gegenstandswert). Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts bezieht. Der Wert wird also durch den Auftrag des Mandanten selbst bestimmt.

Je nach Streitwertbereich lässt sich aus der unteren Tabelle die volle Gebühr (1,0) ablesen.
Von dieser Gebühr werden je nach Tätigkeit zwischen 0,1 und 3,0 Gebühren fällig.

I. Beratung

Eine Beratung beim Anwalt ist der erste gemeinsame Schritt für die Lösung Ihrer rechtlichen Frage bzw. Ihres rechtlichen Problems. Dies soll nicht an den Kosten scheitern!

Bei einer Beratung handelt es sich um eine interne Tätigkeit des Anwalts für den Mandanten in Form der Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft. Mit Wirkung zum 01.07.2006 sieht das RVG nunmehr vor, dass der Anwalt mit seinem Mandanten für den Bereich der Beratung eine Vergütungsvereinbarung trifft.

Wir vereinbaren mit unseren Mandanten für die Erstberatung eine Abrechnung nach Gegenstandswert. Somit sind die Kosten der Erstberatung von den individuellen Anliegen abhängig. Gerne besprechen wir die anfallenden Kosten vorab in einem Telefongespräch. 

Beauftragen Sie uns nach der Erstberatung, so gestalten sich die Kosten individuell. Direkte Beratungsgebühren fallen in diesem Fall nicht an, da diese anteilig mit den weiteren Kosten verrechnet werden. Dies muss jedoch im Einzelfall entschieden werden.

Falls Sie über keine Mittel verfügen, die anfallenden Kosten einer Beratung zu tragen, so gibt es zudem, auch ohne Rechtsschutzversicherung, die Möglichkeit eines Beratungshilfescheins. Diesen können Sie bei dem für Ihren Wohnort zugewiesenen Amtsgericht beantragen.

II. Gerichtliche Tätigkeit

Wird der Anwalt gerichtlich tätig,  fallen an: 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr. Wirkt der Anwalt an der Erledigung der Angelegenheit durch einen Vergleich mit, so bekommt er für diese Tätigkeit eine 1,0 Einigungsgebühr. Diese Gebühren fallen in jeder Instanz an, wobei die Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren 1,6 beträgt. WICHTIG: War der Anwalt bereits beratend oder außergerichtlich tätig und wird diese Angelegenheit rechtshängig, werden die außergerichtlich angefallenen Gebühren auf die gerichtliche Verfahrensgebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit 0,75 angerechnet.

Diejenigen, die die Kosten einer gerichtlichen Tätigkeit nicht oder nur teilweise aufbringen können, haben natürlich gleichermaßen ein Recht auf Verteidigung und Verfolgung ihrer Rechte. Hierfür gibt es die Prozesskostenhilfe, eine staatliche Fürsorgeleistung, die Ihnen bei Erfüllung der Voraussetzungen zusteht. Auch hier beraten wir Sie und helfen Ihnen gerne.

III. Zwangsvollstreckung

Wird der Anwalt beauftragt, aus einem vollstreckbaren Titel (Urteil, Vergleich, vollstreckbare Urkunde etc.) die Zwangsvollstreckung zu betreiben, so erhält er aus dem Streitwert eine 0,3 Verfahrensgebühr und bei Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine 0,3 Terminsgebühr.

IV. Auslagen

Sonstige Kosten können durch Auslagen oder Ähnliches anfallen. Auslagen sind beispielsweise Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Diese werden meist pauschal berechnet und betragen maximal 20 Euro. Dazu kommen gegebenenfalls Fahrtkosten, Kopiegeld etc.

Soweit Ihre Rechtsschutzversicherung Kostendeckungszusage erteilt hat, werden von dieser unsere Kosten und Gebühren im Rahmen des Versicherungsumfangs erstattet.

Sprechen Sie uns an

 

Ratenzahlung

Sollten Sie nicht wissen, ob Sie unsere Kosten auf einmal zahlen können, so sprechen Sie uns bitte möglichst schon vor der ersten Kostennote auf eine Ratenzahlungsvereinbarung an. Zusammen lässt sich sicherlich eine für Sie und uns tragbare Lösung finden. Dies vermeidet für beide Seiten Missverständnisse und schafft Vertrauen.

Öffnungszeiten

MONTAG – DONNERSTAG
8 – 12 Uhr und 13 – 17.30 Uhr

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MONTAG, DIENSTAG, DONNERSTAG
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Kontakt

KANZLEI AM TIERGARTEN
Schätzlein & Fischer
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